ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN CITEL ELECTRONICS GMBH, BOCHUM 1.VERTRAGSINHALT Wie liefern und leisten nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Nachfolgende Regelungen für Lieferungen gelten daher entsprechend auch für sonstige Leistungen. Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers werden für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Weitere Absprachen werden ungültig, we n wir sie nicht innerhalb einer Woche schriftlich oder per E-Mail bestätigen. Der Liefervertrag soll gelten, auch wenn einzelne Abmachungen unwirksam sind. Der Besteller kann Rechte aus dem Vertrag nicht übertragen. Angebote sind stets freibleibend. 2. LIEFERPFLICHT Nach Ablauf einer von uns gesetzten Abnahmefrist können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig. Wir dürfen von dem Vertrag zurücktreten, Vorauszahlungen verlangen, oder unsere Lieferung von der Gewährung von Sicherheiten abhängig machen, wenn uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen. Diese Rechte bestehen insbesondere, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht umgehend beglichen werden. 3. LIEFERFRIST Die angegebene Lieferfrist bestimmt den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Werden wir an der Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder anderen Unterlieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferverpflichtung. Die Haftung für Schäden wegen Überschreitung der Lieferfrist ist ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung beruht auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten. 4. PREIS UND ZAHLUNG Unsere Preise beruhen auf den der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Kostenverhältnissen und verstehen sich ausnahmslos zuzüglich Umsatzsteuer in der zurzeit der Lieferung gültigen gesetzlichen Höhe. Die Rechnungsbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, bar oder per Banküberweisung ohne Abzug, spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und erfüllungshalber; Spesen trägt der Besteller. Gutschrift von Wechseln und Schecks steht unter Vorbehalt der Einlösung. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten. Wir liefern ab Werk für Rechnung des Bestellers. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. 5. GEFAHRENÜBERGANG UND VERSAND Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware zur Versendung übergeben bzw. zur Abholung bereitgestellt wird. Der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen, jedoch ohne Gewähr für günstigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Versicherung erfolgt auf Wunsch des Bestellers und zu seinen Lasten. 6. ABTRETUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT Der Besteller stimmt einer Abtretung von Forderungen, die uns aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller entstehen, zu. Er erkennt im Falle einer Abtretung die Forderung des Abtretungsempfängers an und erklärt sich bereit, bei Fälligkeit Zahlungen unmittelbar an diesen zu leisten. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergeht: der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisse, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht (soweit mit Blick auf Datenschutz und Bankgeheimnis zulässig), die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entsprechende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt. 7. ZAHLUNGSVERZUG UND KREDITVERFALL Der Besteller gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt. Bei Zahlungsverzug werden unsere gesamten Forderungen ungeachtet hereingenommener Wechsel sofort fällig. Der Besteller darf die in unserem Eigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Das gleiche gilt, wenn wir begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geltend machen. Unbeschadet anderer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges steht uns ab Fälligkeit eine Verzinsung unserer Forderungen zu in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. 8. RECHTE AN WERKZEUGEN Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keine Rechte an den Werkzeugen. 9. SCHUTZRECHTE DRITTER Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. 10. WARENPRÜFUNG UND ABNAHME Sofern eine Warenabnahme unter besonderen Prüfbedingungen vereinbart wurde, ist diese in unserem Werk durchzuführen. Die Kosten für die Abnahmebeauftragten trägt der Besteller. Unterlässt der Besteller diese Prüfung, gilt die Ware als vertragsgemäß abgenommen, wenn sie aus unserem Werk abgeholt wird bzw. versandfertig ist. 11. GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel hat er unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware, Ersatzlieferung, Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Ware, Rücknahme der Ware unter Gutschrift oder Gutschrift des Minderwertes der Ware. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Proben davon auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, sind bis auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Citel gewährleistet die Funktionsfähigkeit der gelieferten Produkte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen während der derzeit geltenden Frist von zwei Jahren. Für Produkte der VG-Technology garantieren wir darüber hinaus die Funktionsfähigkeit (gleichmäßig niedriger Schutzpegel und TOV Unempfindlichkeit des Produktes, optimaler Schutz und vollständiger und reibungsloser Workflow der geschützten Einrichtung) für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unter der Voraussetzung, dass der Defekt vor Ablauf von 10 Jahren seit Herstellung des Produktes auftritt und innerhalb von 4 Wochen nach Entdeckung gegenüber Citel, Feldstraße 4, 44867 Bochum geltend gemacht wird, liefert Citel Ersatz für das mangelhafte Produkt. Der Besteller hat nachzuweisen, dass die Installation ordnungsgemäß erfolgte. Eine Haftung für Folgeschäden ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. 12. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG Ansprüche auf Schadenersatz jeder Art und ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 13. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen (einschl. Scheck und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, unser Sitz. 14. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN Die Beziehungen zwischen den Parteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerdeutschen Recht. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie, soweit sie mit oben stehenden nicht in Widerspruch stehen. Diese Bedingungen schicken wir auf Anforderung.